Josef Schrott über die Mehrwertsteuersenkung und schwierige Abgrenzungen
Seit Monaten beschäftigt uns die Mehrwertsteuersenkung für einige Grundnahrungsmittel. Die eindeutige Abgrenzung der begünstigten Lebensmittel ist nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Fest steht, dass es keine Begünstigung bei kombinierten Produkten, wie beispielsweise Wurstsemmeln, oder beim Essen in der Bäckerei gibt. Daraus ergibt sich, dass gleiche Produkte unterschiedliche Steuersätze haben können, je nachdem, ob sie mitgenommen oder im Betrieb gegessen werden.
Ob ein Produkt überhaupt für den Steuersatz von 4,9 % infrage kommt, richtet sich nach seiner Einreihung in die „Kombinierte Nomenklatur (KN)“, ein europaweit geltendes System zur Wareneinordnung. Das Finanzministerium geht davon aus, dass die begünstigten Grundnahrungsmittel einer Position der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet werden können und damit eine Abgrenzung zwischen Produkten, die dem ermäßigten Steuersatz, und jenen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, möglich ist.
Brot und Gebäck zählen zu den begünstigten Grundnahrungsmitteln, allerdings nur dann, wenn das jeweilige Produkt entsprechend den Vorgaben der zugrunde liegenden KN-Position maximal 5 % Fett bezogen auf die Trockenmasse hat. Brote mit Saaten, Laugengebäcke oder sogar Semmeln, je nach individueller Rezeptur, können aufgrund ihres Fettgehalts aus dem begünstigten Steuersatz herausfallen.
Aus den Betrieben haben uns viele Fragen zur Einordnungsproblematik erreicht, die wir an das Finanzministerium zur Klärung gestellt haben. Die Ausführungen, die auf der Homepage des Finanzministeriums nachzulesen sind, haben noch keine ausreichende Klarheit gebracht. Wir arbeiten daher weiter mit Hochdruck daran, einheitliche, handhabbare Lösungen zu erreichen, um den Betrieben zumindest Rechtssicherheit zu geben.
Schreiben Sie uns Ihre Meinung an: office@baeckerzeitung.at

