Josef Schrott über den neuen Umsatzsteuersatz und Praxislösungen für Bäckereien
Seit 1. Juli gilt nun der von der Politik gewünschte und für Unternehmen in der Umsetzung problematische Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent auf ausgewählte Nahrungsmittel. In nahezu letzter Sekunde ist es uns gelungen, für die Berechnung des Fett- und Zuckergehalts von Backwaren eine praxistaugliche Lösung zu erzielen.
Mit einer plausibilisierten Berechnungsformel können die Produkte nun einheitlich und nachvollziehbar in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz beurteilt werden. Diese Berechnungsformel ist zudem in einen Online-Rechner integriert, sodass die Betriebe den Fett- und Zuckergehalt durch Eingabe der Rezeptur in diesen Rechner berechnen können. Die Berechnungsformel als auch der Online-Rechner sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) abrufbar.
An dieser Stelle möchte ich mich sehr herzlich bei Erwin Heftberger von der HTL für Lebensmitteltechnologie in Wels bedanken, der uns bei der Erstellung der Berechnungsformel maßgeblich unterstützt hat.
Zur Orientierungshilfe für die Einordnung der begünstigten Backwaren wurde zudem eine mit dem BMF abgestimmte Blacklist veröffentlicht, die zumindest eine punktuelle Abgrenzung ermöglicht.
Es ist mir klar, dass es noch viele offene Fragen gibt und auch in Zukunft geben wird. Wir sammeln diese weiterhin und leiten sie an das BMF weiter. Soweit daraus allgemeine Klarstellungen entstehen, werden diese vom BMF in seinen Fachinformationen (FAQs) berücksichtigt.
Wir konnten weiters für diejenigen Betriebe, die ihre Kassen bis zum 1. Juli nicht umstellen konnten, eine Toleranzregelung erreichen, ähnlich wie bei der Einführung der Registrierkassenpflicht 2015. Wenn die neue Registrierkasse oder die Softwaredienstleistung für die Umstellung vor dem 1. Juli 2026 beauftragt wurde, aber noch nicht geliefert bzw. erfüllt werden konnte, liegt kein vorsätzliches Finanzvergehen vor, wie in den FAQs des BMF nachzulesen ist.
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