Mit 14. Juni treten in Österreich die überarbeiteten EU-Frühstücksrichtlinien in Kraft. Die neuen Bestimmungen betreffen unter anderem Honig und Marmelade und sollen für mehr Transparenz bei Herkunft und Zutaten sorgen. Besonders bei Honigmischungen werden die Kennzeichnungsvorschriften deutlich verschärft. Gleichzeitig dürfen Fruchtaufstriche künftig wieder als Marmelade bezeichnet werden und müssen einen höheren Fruchtanteil enthalten.

Herkunft von Honig wird detailliert ausgewiesen

Bislang reichte bei Honigmischungen häufig die Angabe „aus EU-/Nicht-EU-Ländern“ aus. Diese Praxis endet nun. Künftig müssen alle Herkunftsländer eines Honigs auf dem Etikett angeführt werden. Die Angabe erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils und inklusive Prozentwerten. Für die ausgewiesenen Mengen gilt eine Toleranz von fünf Prozent.

Für Konsumentinnen und Konsumenten wird damit auf einen Blick erkennbar, aus welchen Ländern ein Honig stammt. Nach Ansicht des Vereins Land schafft Leben stärkt die neue Regelung die Transparenz im Lebensmittelhandel und erleichtert bewusste Kaufentscheidungen.

Signal für mehr Transparenz im Lebensmittelregal

Die Novelle der Honigverordnung wird von Land schafft Leben als wichtiger Schritt für eine bessere Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln bewertet. Österreichischer Honig könne dadurch klarer von Importware unterschieden werden. Gleichzeitig sollen die detaillierteren Herkunftsangaben zu faireren Wettbewerbsbedingungen beitragen.

Hintergrund sind unter anderem europaweite Kontrollen der vergangenen Jahre, bei denen bei zahlreichen importierten Honigmischungen Verfälschungen durch zugesetzte Zuckersirupe festgestellt wurden. Eine genauere Herkunftskennzeichnung soll hier zusätzliche Orientierung schaffen.

Marmelade darf wieder Marmelade heißen

Auch bei Marmeladen gibt es Änderungen. Nach bisherigem EU-Recht war die Bezeichnung „Marmelade“ grundsätzlich Produkten aus Zitrusfrüchten vorbehalten. Fruchtaufstriche aus anderen Früchten mussten als „Konfitüre“ verkauft werden. Ab 14. Juni ist die Bezeichnung „Marmelade“ nun auch rechtlich wieder für Produkte aus anderen Früchten zulässig.

Damit wird die Rechtslage an den in Österreich üblichen Sprachgebrauch angepasst. Für Hersteller und Handel bedeutet dies eine Vereinfachung bei der Produktkennzeichnung.

Höherer Fruchtanteil vorgesehen

Neben der Namensregelung steigt auch der vorgeschriebene Fruchtgehalt. Künftig müssen Marmeladen beziehungsweise Konfitüren mindestens 450 Gramm Früchte pro Kilogramm enthalten. Bei „Marmelade extra“ oder „Konfitüre extra“ liegt der Mindestanteil künftig bei 500 Gramm pro Kilogramm. Bisher waren lediglich 350 Gramm vorgeschrieben.

Durch den höheren Fruchtanteil verringert sich zugleich der Spielraum für die Zugabe von Zucker. Langfristig könnte dies zu einem geringeren Anteil an zugesetztem Zucker in entsprechenden Produkten führen.

Umsetzung ab Mitte Juni

Die neuen Vorschriften sind Teil einer umfassenden Überarbeitung der europäischen Frühstücksrichtlinien, die bereits 2024 beschlossen wurde. Neben Honig und Konfitüren betreffen die Änderungen auch Fruchtsäfte und Trockenmilch. Mit dem Inkrafttreten am 14. Juni werden die Vorgaben nun auch in Österreich verbindlich umgesetzt.