Die Taxonomie-Verordnung: Was Betriebe wissen müssen

Die EU-Taxonomie klassifiziert wirtschaftliche Aktivitäten danach, ob sie ökologisch nachhaltig sind. Unternehmen, die unter die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD fallen, müssen seit 2022 offenlegen, wie viel ihres Geschäfts nachhaltig ist – gemessen am Umsatz, den Investitionen und Betriebsausgaben.
Für die meisten kleinen Bäckereien ist das irrelevant. Aber: Große Betriebe, Filialunternehmen, Konzern-Zulieferer oder Tochterunternehmen mit Berichtspflicht mussten bislang umfangreiche Datensätze erfassen und analysieren – auch für Bereiche, die für das Kerngeschäft kaum relevant sind.

Ab 2026: Berichtspflichten deutlich reduziert

Mit dem am 4. Juli 2025 veröffentlichten Delegierten Rechtsakt C(2025) 4568 final hat die EU-Kommission eine Reihe von Vereinfachungen beschlossen, die für das Geschäftsjahr 2025 gelten und ab 1. Januar 2026 verpflichtend werden.

1. Unwesentliche Tätigkeiten müssen nicht mehr bewertet werden

Wenn bestimmte Tätigkeiten weniger als 10 % des Umsatzes, der Investitionen oder der Betriebsausgaben ausmachen, gelten sie als nicht wesentlich – und müssen nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit geprüft werden.
📄 Zitat aus dem Rechtsakt: „[…] non-financial undertakings may omit assessing whether some of their economic activities are taxonomy-eligible or taxonomy-aligned where the cumulative turnover […] is below 10% of the denominator of that turnover KPI […]“ (Art. 2 Abs. 1a)

2. Vereinfachung bei Betriebsausgaben (OpEx)

Bäckereien und Konditoreien mussten bisher oft aufwendig belegen, welche Teile ihrer laufenden Betriebskosten taxonomiefähig sind. Künftig dürfen sie diese Angaben weglassen, sofern sie für das Geschäftsmodell nicht wesentlich sind.
📄 Zitat aus dem Rechtsakt: „[…] where the operational expenditure is not material for the business model […] undertakings may omit assessing whether operational expenditure […] is taxonomy-eligible or taxonomy-aligned […]“ (Art. 2 Abs. 1c)

3. 64 Prozent weniger Datenpunkte

Die Berichtspflichten wurden deutlich gestrafft: Für nichtfinanzielle Unternehmen wie Bäckereien werden künftig nur noch 28 statt bisher 78 Kennzahlen verlangt – das entspricht einem Rückgang um 64 %.
📄 Zitat aus dem Anhang: „The simplification of templates alone will result in a reduction […] from 78 to 28, which is a 64% reduction.“ (S. 6)

4. Freiwillige Anwendung schon 2025 möglich

Wer möchte, kann die neuen Regelungen bereits für das Geschäftsjahr 2025 anwenden – verpflichtend sind sie erst ab 2026. Unternehmen haben damit Planungssicherheit und Flexibilität.
📄 Zitat aus der Kommissionserklärung: „The simplification measures […] apply as of 1 January 2026 […] However, undertakings are given the option to apply the measures starting with the 2026 financial year if they find this more convenient.“ (Pressemitteilung der Kommission)

Praxisnahe Entlastung – ohne Abstriche bei der Nachhaltigkeit

Die Vereinfachungen gelten nur für Unternehmen, die bereits berichtspflichtig sind – etwa große Filialbetriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, 40 Mio. Euro Umsatz oder 20 Mio. Euro Bilanzsumme. Auch Bäckereien in größeren Unternehmensgruppen oder unter Konzernregeln können betroffen sein. Kleine Handwerksbetriebe bleiben von der Regelung weiterhin ausgenommen.
Die EU-Kommission hat auf die Kritik der Betriebe reagiert und die Anforderungen deutlich entschärft. Für die Branche bedeutet das: weniger Papierkrieg, mehr Zeit fürs Handwerk. Nachhaltigkeitsziele bleiben wichtig – aber sie sollen umsetzbar bleiben, gerade in der Lebensmittelproduktion.

Download: Taxonomy regulation delegated … of 4.7.25