Fünf Prozent mehr, sobald die Rechnung mit Karte beglichen wird: Mit dieser Regelung hat ein Café im Bezirk Spittal an der Drau eine österreichweite Diskussion ausgelöst. Ein mehrsprachiger Aushang an der Eingangstür kündigt eine „Trinkgeldpauschale“ bei jeder Art von Kartenzahlung an – ausdrücklich auch beim Thekenverkauf. Gegenüber dem Nachrichtenportal „5 Minuten“ schränkte der Betreiber die Regelung allerdings ein: Die fünf Prozent würden nur bei Bedienung am Tisch, nicht beim bloßen Einkauf an der Theke verrechnet.

Der Betrieb begründet den Aufschlag mit den Interessen seiner Beschäftigten. „Unsere Servicekräfte leben ja vom Trinkgeld“, erklärte der Betreiber. Gerade bei Kartenzahlungen werde häufig auf das Trinkgeld vergessen; zudem verfüge das Café derzeit über kein Terminal, an dem die Gäste selbst über einen zusätzlichen Betrag entscheiden könnten. Nach den jüngsten Beobachtungen des Gastronomen rundeten allerdings zunehmend auch jüngere Gäste bei Kartenzahlungen freiwillig auf. Deshalb könne die Pauschale möglicherweise wieder entfallen.

Trinkgeld bei Kartenzahlung bleibt freiwillig

Dass Trinkgeld bar oder mit Karte gegeben wird, macht steuerlich grundsätzlich keinen Unterschied. Entscheidend ist vielmehr, wer über den Betrag entscheidet und wem er zufließt. Nach den Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums ist ein ortsübliches Trinkgeld steuerfrei, wenn es Beschäftigten von dritter Seite freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zum geschuldeten Betrag zugewendet wird. Auch ein über die Karte bezahltes Trinkgeld kann diese Voraussetzungen erfüllen, sofern der Betrieb es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitergibt.

Eine automatisch festgelegte Höhe ist anders zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht hielt bereits in einem früheren Verfahren fest, dass es an der notwendigen Freiwilligkeit fehlt, wenn der Arbeitgeber das Trinkgeld auf der Rechnung in einer nicht vom Gast bestimmten Höhe festsetzt. Auch die Wirtschaftskammer unterscheidet in ihren aktuellen Informationen zur Trinkgeldpauschale ausdrücklich zwischen freiwilligem Trinkgeld und verpflichtenden Servicepauschalen oder Bedienungszuschlägen. Letztere unterliegen nach ihrer Darstellung der Einkommensteuer und der Sozialversicherung.

SRH Fernhochschule GmbH – bis Jänner 27

Stefan Sternad, Obmann der Fachgruppe Gastronomie in der Wirtschaftskammer Kärnten, bezeichnete die Vorgehensweise gegenüber der „Kleinen Zeitung“ als für Kärnten ungewöhnlich. Einerseits könne er nachvollziehen, dass ein Betrieb seine Servicekräfte unterstützen wolle, andererseits sei Trinkgeld „per Definition freiwillig“. Welche steuerliche Behandlung im konkreten Café anzuwenden wäre, hängt von der tatsächlichen Verrechnung, Verbuchung und Weitergabe des Betrags ab.

Creami®: Fünf Füllungen, viele Genussmomente
Von cremig bis knusprig: Mit Creami® bringt CSM Ingredients ein neues Füllungssortiment für Bäckerei und Konditorei nach Österreich. Fünf Sorten verbinden unterschiedliche Geschmacksprofile und Texturen mit einer unkomplizierten Anwendung nach dem Backen.

Ein Zuschlag nur für Kartenzahlung berührt weitere Regeln

Der Kärntner Fall wirft darüber hinaus eine zahlungsrechtliche Frage auf. Paragraf 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 untersagt Zahlungsempfängern, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu erheben. Wird derselbe Tischservice bei Barzahlung ohne Aufschlag, bei Kartenzahlung aber um fünf Prozent teurer, stellt sich daher die Frage, ob der Betrag ungeachtet seiner Bezeichnung funktional als Kartenentgelt zu beurteilen ist.

Eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung zum konkreten Café ist bislang nicht bekannt. Aus den Medienberichten allein lässt sich daher keine abschließende rechtliche Beurteilung ableiten. Maßgeblich wären unter anderem die genaue Gestaltung des Aushangs, die Angaben in der Speisekarte, der Ablauf beim Bezahlen, die Verbuchung und die Frage, ob Gäste den Aufschlag ablehnen können.

Pflichtbestandteile müssen beim Preis erkennbar sein

Auch das Preisauszeichnungsrecht verlangt Klarheit. Gäste müssen die Preise von Speisen und Getränken vor der Bestellung erfahren können. Nach den Hinweisen der Wirtschaftskammer für das Hotel- und Gastgewerbe sind verpflichtende Zuschläge grundsätzlich in den ausgewiesenen Bruttopreis einzurechnen. Ein gesondert verlangter Pflichtbeitrag kann daher nicht allein dadurch zum Trinkgeld werden, dass der Betrieb ihn so bezeichnet.

Der Aushang an der Eingangstür schafft zwar eine Form der Vorabinformation. Offen bleibt jedoch, ob diese Information in Verbindung mit der Speisekarte und der konkreten Abrechnung sämtliche Anforderungen erfüllt. Zusätzlich besteht zwischen dem Wortlaut des Schildes und der späteren Erklärung des Betreibers eine Abweichung: Während der Aushang auch den Thekenverkauf nennt, soll die Pauschale laut Betreiber nur bei Tischservice gelten. Für Gäste und Beschäftigte ist eine einheitliche und unmissverständliche Regelung daher von besonderer Bedeutung.

Die gesetzliche Trinkgeldpauschale ist keine Gebühr für Gäste

Für Verwirrung kann außerdem der Begriff „Trinkgeldpauschale“ sorgen. Seit 1. Jänner 2026 gelten im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe bundesweit einheitliche Pauschalbeträge für die Sozialversicherung. Diese werden nicht den Gästen verrechnet. Sie dienen als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge auf Trinkgelder und sollen Betrieben die aufwendige Ermittlung der tatsächlich erhaltenen Beträge ersparen.

Für Beschäftigte mit Inkasso beträgt diese Bemessungsgrundlage 2026 monatlich 65 Euro, für Beschäftigte ohne Inkasso 45 Euro sowie für Lehrlinge und Pflichtpraktikantinnen beziehungsweise Pflichtpraktikanten 20 Euro. Die Österreichische Gesundheitskasse hält zugleich fest, dass Trinkgeld nur dann steuerfrei bleibt, wenn es in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt wird. Verpflichtende Service- oder Bedienungszuschläge fallen nicht automatisch unter diese Regelung.

Mehr Kartenzahlungen verändern den Umgang mit Trinkgeld

Der Hintergrund der Diskussion ist ein verändertes Zahlungsverhalten. Laut der Zahlungsmittelstudie 2025 der Oesterreichischen Nationalbank wurden im stationären Handel noch 55 Prozent aller Transaktionen bar abgewickelt; 2022 waren es 63 Prozent gewesen. Gleichzeitig wachsen Karten- und mobile Zahlungen weiter. Für Cafés, Bäckereien und Konditoreien stellt sich damit häufiger die praktische Frage, wie freiwilliges Trinkgeld auch bei digitalen Zahlungen unkompliziert möglich bleibt.

Technisch stehen dafür unterschiedliche Lösungen zur Verfügung: Gäste können am Terminal einen frei gewählten Betrag eingeben, aus Prozentwerten wählen oder die Trinkgeldabfrage überspringen. Entscheidend bleibt, dass eine gut sichtbare Null-Option vorhanden ist und die Entscheidung beim Gast liegt. Moderne Kassensysteme können Kartentrinkgelder zudem einzelnen Beschäftigten oder einem transparent geregelten Verteilungssystem zuordnen. Mit solchen Lösungen für digitale Kassen- und Bezahlvorgänge in Bäckereien und Cafés hat sich auch die ÖBKZ bereits beschäftigt.

Wie sensibel verpflichtende Zuschläge wahrgenommen werden, zeigte schon 2023 eine von Fleisch & Co aufgegriffene Falstaff-Blitzumfrage. Sie war keine repräsentative Bevölkerungsstudie, deutete innerhalb der befragten Genuss-Community aber auf einen klaren Wunsch hin: Viele Gäste geben regelmäßig Trinkgeld, möchten über dessen Höhe jedoch selbst entscheiden.

Transparenz entscheidet über die Einordnung

Für Betriebe liegen mehrere Interessen nebeneinander: Beschäftigte sollen angemessen entlohnt werden und an freiwilligen Zuwendungen nachvollziehbar teilhaben, digitale Zahlungen müssen praktikabel bleiben, und Gäste brauchen vor der Bestellung Klarheit über den tatsächlich zu zahlenden Preis. Diese Ziele schließen einander nicht aus. Sie verlangen jedoch eine saubere Trennung zwischen Menüpreis, freiwilligem Trinkgeld und einem allfälligen verpflichtenden Serviceentgelt.

Ob das Kärntner Café seine Fünf-Prozent-Regel beibehält, ist offen. Der Betreiber selbst stellte eine Abschaffung in Aussicht, sollte das freiwillige Aufrunden bei Kartenzahlungen weiter zunehmen. Unabhängig vom Ausgang macht der Fall sichtbar, dass nicht die Bezeichnung auf dem Schild entscheidet, sondern die konkrete Ausgestaltung an Speisekarte, Kassa und Terminal.