Weniger Berichtspflichten für Unternehmen
Das Europäische Parlament hat sich mit den Mitgliedstaaten auf aktualisierte Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerischen Sorgfaltspflicht geeinigt. Ziel ist es, den administrativen Aufwand zu reduzieren und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.
Künftig müssen nur noch Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von über 450 Millionen Euro verpflichtend Nachhaltigkeitsberichte zu Umwelt- und Sozialthemen erstellen. Die Regelungen gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, sofern sie in der EU einen entsprechenden Umsatz erzielen.
Schutz für kleinere Betriebe und das Handwerk
Ein zentrales Element der Reform ist der Schutz kleinerer Unternehmen. Betriebe mit weniger als 1.000 Beschäftigten sollen nicht mit zusätzlichen Berichtspflichten belastet werden, die von großen Geschäftspartnern weitergereicht werden. Sie müssen lediglich jene Informationen liefern, die in den Standards für die freiwillige Berichterstattung vorgesehen sind.
Zudem wird die branchenspezifische Berichterstattung freiwillig. Um die Umsetzung zu erleichtern, plant die EU-Kommission ein digitales Portal mit Vorlagen und Leitlinien für die Berichterstattung.
Sorgfaltspflicht nur noch für sehr große Konzerne
Auch bei den Sorgfaltspflichten zieht die EU die Grenzen deutlich enger. Verpflichtend gelten sie künftig nur noch für Großkonzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Diese Unternehmen müssen Risiken in ihrer gesamten Tätigkeitskette analysieren, dürfen jedoch nur in begründeten Fällen zusätzliche Informationen von kleineren Geschäftspartnern anfordern.
Übergangspläne zur Anpassung der Geschäftsmodelle an eine nachhaltige Wirtschaft sind nicht mehr verpflichtend. Verstöße gegen die Vorgaben können jedoch weiterhin mit Geldbußen von bis zu drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes geahndet werden.
Inkrafttreten ab 2029
Die Richtlinie zur Sorgfaltspflicht tritt für die betroffenen Unternehmen ab dem 26. Juli 2029 in Kraft. Zuvor muss sie noch formell vom Rat der EU gebilligt werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt gilt eine Übergangsfrist von 20 Tagen.
Einordnung und Hintergrund
Die neuen Regelungen sind Teil des sogenannten Omnibus-I-Vereinfachungspakets der EU-Kommission, das im Februar 2025 vorgelegt wurde. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, Nachhaltigkeitsvorgaben praxisnäher zu gestalten und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten.
Der Berichterstatter des Rechtsausschusses, Jörgen Warborn, sprach von einer „historischen Kostensenkung“, ohne die Nachhaltigkeitsziele Europas aus den Augen zu verlieren. Für das Lebensmittelhandwerk bedeutet die Reform vor allem eines: mehr Planungssicherheit und weniger administrativen Aufwand.