
Farbstoffe sind ein wichtiger Bestandteil vieler Backwaren und Süßwaren, doch ihre Verwendung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Die Wirtschaftskammer Österreich informiert in einem aktuellen Rundschreiben über die zulässige Verwendung bestimmter Farbstoffe im Bäckerhandwerk gemäß der Verordnung (EG) 1333/2008. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Gold (E 175), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (E 124).
Gold (E 175): Wo ist die Verwendung erlaubt?
Gold (E 175) darf ausschließlich in folgenden Produkten eingesetzt werden:
- Überzug von Süßwaren
- Verzierung von Pralinen
- Likören
Wichtiger Hinweis: Die Verwendung in Mehlspeisen, Teigen oder Füllungen ist nicht gestattet! Zudem unterliegt Gold der Beschränkung „quantum satis“, was bedeutet, dass nur so viel verwendet werden darf, wie für den gewünschten Effekt notwendig ist – eine Überdosierung ist nicht zulässig.
Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (E 124): Beschränkungen und Kennzeichnungspflichten
Diese Farbstoffe dürfen nicht direkt in Rührteige oder feine Backwaren eingearbeitet werden. Ihr Einsatz ist jedoch in bestimmten Bestandteilen wie Verzierungen, Überzügen und Füllungen (ausgenommen Fruchtfüllungen) erlaubt.
Kennzeichnungspflicht: Lebensmittel, die diese Farbstoffe enthalten, müssen folgenden Hinweis tragen:„Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ Dieser Hinweis gilt für alle Azofarbstoffe, einschließlich Tartrazin (E 102), Azorubin (E 122) und Allurarot AC (E 129).
Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis
Die Verordnung (EG) 1333/2008 legt detailliert fest, welche Farbstoffe unter welchen Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Bäckereien und Konditoreien sollten sich regelmäßig über Änderungen informieren, um gesetzeskonform zu arbeiten. Die Verwendung von Farbstoffen im Bäckerhandwerk ist streng geregelt, um Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Besonders die Kennzeichnungspflichten und Anwendungsbeschränkungen sollten von Betrieben beachtet werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.